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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-547/13 (EuGH)
§§: KN Position 9018, KN Position 9019, KN Position 8543
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Zoll, medizinisches Gerät, Ultraschall
Rechtsfrage: 1. Sind die Positionen (Pos.) 9018 und 9019 der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahin auszulegen, dass folgende Vorrichtungen: Pointer "UltraPulse Encore laser", "Light Sheer ST", "IPL Quantum SR" und ihre Köpfe: "HR upgd for IPL Quantum", "DL upgd for IPL Quantumsystem", die Behandlungsköpfe "Ultrashape contour I", die Geräte "IPL Quantum SR 560", "Ls-Duet" und ihr Zubehör sowie das Gerät Lumenis M22, die medizinisch eingesetzt werden, in sie einzureihen sind? - 2. Sollten die Pos. 9018 und 9019 KN nicht anwendbar sein: Können diese Waren in Pos. 8543 KN eingereiht werden? - 3. Sollte die Frage verneint werden: Welche andere Position ist nach einer Auslegung der KN für die Zwecke der Einreihung anzuwenden?
Vorinstanz: Administratîvâ rajona tiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 377 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.03.2015
Erledigungs-Az: Rs C-547/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 08 44