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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 2/06 | 
| §§: | EigZulG § 2 Abs. 1, EigZulG § 19 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten, Wirtschaftliches Eigentum, Eigenheimzulage | 
| Rechtsfrage: | Eigenheimzulagegewährung bei "hängen gebliebenen Modrow-Verträgen" - Welche eigenheimzulagenrechtliche Auswirkung hat ein Grundstückserwerb nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2457), insbesondere wann und zu welchen Anschaffungskosten hat die Anschaffung stattgefunden - Kann für ein im Jahr 2001 zum halben Verkehrswert nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erworbenes Reihenhaus, das seit dem gescheiterten Erwerb des Grundstücks im Jahre 1990 (sog. "hängen gebliebener Modrow-Vertrag) mietfrei und nur gegen Tragung der Bewirtschaftungskosten genutzt worden ist, Eigenheimzulage gewährt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Berlin | 
| Vorinstanz/Datum: | 15.06.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 5150/03 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 23 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 17.07.2007 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 2/06 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 00 78 | 
