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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-216/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 Buchst. e
Schlagwörter Erstattung, EG, Gesellschaftsteuer, Rechtssicherheit, Ausschlußfrist
Rechtsfrage: 1. Verbieten es die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 und in anderen Urteilen festgestellt hat, auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen , sowie der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Mitgliedstaat, sich auf eine innerstaatliche Ausschlussregelung wie die des Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 des Dekretes Nr. 641/72 des Präsidenten der Republik zu berufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der erwähnte Art. 11 die dreijährige Ausschlussfrist rückwirkend auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben erstreckt hat, obwohl sie in dem erwähnten Art. 13 Abs. 2 - nach der eigentlichen Bedeutung der Wörter, wie sie miteinander verbunden sind - ausdrücklich auf die "Erstattung irrtümlich gezahlter Abgaben" beschränkt war, so dass nicht nur die Betroffenen, sondern auch alle Instanzgerichte veranlasst wurden, sie in diesem Sinne auszulegen? - Lässt es sich also mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dass ein nationales Gericht rückwirkend eine Ausschlussfrist nach einer Vorschrift anwendet, die nach dem gewöhnlichen Sinn des Wortlauts nicht auf den in Rede stehenden Fall anwendbar ist? - 2. Sind die Art. 10 und 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335/EWG in dem Sinne auszulegen, dass sie dem Erlass einer nationalen Regelung wie der vom italienischen Gesetzgeber mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 448/1998 geschaffenen entgegenstehen, die Erstattungen für zu Unrecht erfolgte Zahlungen auf die jährliche Abgabe nachträglich einem pauschalen Abschlag für die Eintragung von die Gesellschaft betreffenden Vorgängen in das Unternehmensregister (früher Geschäftsstellenregister) unterwirft, für die alle Gesellschaften bereits eine in der nationalen Regelung vorgesehene Vergütung geleistet haben? - Kann der nationale Gesetzgeber also --vor dem Hintergrund der erwähnten Richtlinie-- nachträglich mit einem als Auslegungsregelung bezeichneten Gesetz eine Verdoppelung bereits bezahlter Abgaben anordnen?
Vorinstanz: Tribunale Mailand
Vorinstanz/Datum: 15.05.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 226 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.09.2002
Erledigungs-Az: Rs C-216/99 und C-222/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 97 11