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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 78/98
§§: EStG § 31, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3 Satz 2, AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2d, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Kindergeld, Änderung, Bestandskraft, Neuantrag
Rechtsfrage: Umfang der materiellen Bindungswirkung von bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheiden (Nullfestsetzung) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anspruchsüberprüfung, wenn später die Mitwirkung nachgeholt wird. Kann in diesem Fall das Kindergeld nur mit Wirkung für die Zukunft festgesetzt werden oder ermöglicht der Neuantrag eine rückwirkende Änderung wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 15.05.1998
Vorinstanz/AZ: I 206/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 1343
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.07.2001
Erledigungs-Az: VI R 78/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 13 65