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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 35/97
§§: KStG § 54 Abs. 11, KStG § 28 Abs. 2, KStG § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Schlagwörter Rückwirkung, Eigenkapitalgliederung, Verwendbares Eigenkapital, Vorabausschüttung, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Gliedert das FA nach einer Vorabausschüttung, die eine GmbH nach Abzug der Körperschaftsteuerminderung mit dem Bestand des EK 56 und zum Restbetrag mit dem EK 50 verrechnet hatte, rechtmäßig und ohne verfassungswidrige Rückwirkung den Bestand des EK 56 vom 31.12.1993 nach Maßgabe des § 54 Abs.11 KStG um, indem es nur noch EK 50 und EK 02 feststellt? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 20.03.1997
Vorinstanz/AZ: 6 K 333/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.10.1998
Erledigungs-Az: I R 35/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 06 32