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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 27/04 |
§§: | EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Scheidungsfolgekosten, Zwangsläufigkeit, Zivilprozess, außergewöhnliche Belastung |
Rechtsfrage: | Sind die anlässlich der Scheidung angefallenen Kosten für Rechtsanwalt, Notar und Gutachter als Scheidungsfolgekosten zwangsläufig oder als Kosten der Vermögensauseinandersetzung keine außergewöhnliche Belastung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.03.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 5315/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 1217 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 25 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2005 |
Erledigungs-Az: | III R 27/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 44 28 |