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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 37/00 | 
| §§: | EStG § 32 Abs. 6 S 4 | 
| Schlagwörter | Kinderfreibetrag, Übertragung, Unterhaltspflicht, Verrechnung, Zugewinnausgleich | 
| Rechtsfrage: | Steht eine Unterhaltsfreistellung im Rahmen einer Scheidungsfolgen-Vereinbarung (Zugewinnausgleich) grundsätzlich im Gegenseitigkeitsverhältnis und wird damit nicht unentgeltlich gewährt, so dass eine zustimmungsfreie Übertragung des Kinderfreibetrags wegen Verletzung (Nichterfüllung) der Unterhaltspflicht nicht möglich ist? - Zulassung durch BFH - | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 05.06.1997 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 2980/93 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 56 67 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 24.03.2006 | 
| Erledigungs-Az: | III R 57/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 57/00 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 38 19 | 
