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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 41/15 (BFH) |
| §§: | EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 10, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Nachträgliche Werbungskosten, Abzugsverbot, Schuldzinsen |
| Rechtsfrage: | Steht das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 52 a Abs. 10 Satz 10 EStG dem Abzug von im Streitjahr 2010 geleisteten Schuldzinsen aus einer bereits im Jahr 2005 untergegangenen GmbH-Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 22.06.2015 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 19/13 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 52 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.02.2018 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 41/15 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 07 94 |