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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII B 3/03 |
§§: | EStG 1997 § 17 Abs. 1, EStG 1997 § 34 Abs. 1, EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG 1997 § 3 Nr. 40 Buchst. c, EStG 1997 § 34 Abs. 3, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Verfassungsmäßigkeit, Fünftelregelung, Tarif, Einkommensteuer, Veräußerungsgewinn, Halbeinkünfteverfahren, außerordentliche Einkünfte |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung auf im Jahr 1999 erzielten Veräußerungsgewinn? Ist das Halbeinkünfteverfahren auf 1999 erzielte Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 EStG nicht entsprechend anzuwenden? |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 30.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9222/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 16 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII B 3/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 46 25 |