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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X B 178/01 |
§§: | FGO § 134, FGO § 138 Abs. 1, ZPO § 580 Nr. 7 |
Schlagwörter | Erledigung der Hauptsache, Bindung, tatsächliche Verständigung, Wiederaufnahme des Verfahrens |
Rechtsfrage: | Besteht eine Bindung an eine tatsächliche Verständigung, wenn dadurch der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und nunmehr unter Vorlage neuer Beweismittel die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil sich die Beweismittel auf die Tatsachen beziehen, die Gegenstand der tatsächlichen Verständigung waren? |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.09.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1172/95 REHA |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 155 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 54 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.07.2002 |
Erledigungs-Az: | X B 178/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 94 44 |