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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 22/11 (BFH)
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 55 j, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 3, GG Art. 3
Schlagwörter Pflichtveranlagung, Einkünfteermittlung, Veräußerungsverlust, Privat
Rechtsfrage: Ist bei der Ermittlung der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Nebeneinkünfte i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzubeziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 01.10.2010
Vorinstanz/AZ: 5 K 1853/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 22 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.03.2013
Erledigungs-Az: VI R 22/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 14 84