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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 13/18 (BFH)
§§: ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 3
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Gesonderte Feststellung, Aktivtausch, Verwaltungsvermögen, Junges Verwaltungsvermögen
Rechtsfrage: "Junges Verwaltungsvermögen" i.S. des § 13 b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 im Falle eines Aktivtauschs: Handelt es sich nicht nur um "Junges Verwaltungsvermögen", wenn es innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren eingelegt wurde, sondern auch, wenn das Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurde (sog. Aktivtausch)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 14.03.2018
Vorinstanz/AZ: 2 K 1056/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 09 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.01.2020
Erledigungs-Az: II R 13/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 10 28