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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 63/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Studienkosten, Ausbildung, Erwerbsaufwendungen, Erststudium, Abitur |
Rechtsfrage: | An welchen Kriterien orientiert sich der berufliche Veranlassungszusammenhang von Erwerbsaufwendungen für ein nicht berufsbegleitendes Erststudium im direkten Anschluss an die Erlangung der Hochschulreife mit künftigen Einnahmen, damit die Aufwendungen unbegrenzt als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind (Studienkosten in 1992, Anstellungsvertrag als Sportlehrerin in 1993)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1339/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.07.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 63/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 44 72 |