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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 38/17 (BFH) |
§§: | EStG § 15, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 5, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 |
Schlagwörter | Notwendiges Betriebsvermögen, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen, Aktivierung, Irrtum, Anteil, Beteiligung, Entnahmegewinn, Gutachten |
Rechtsfrage: | Begründet die bloße bilanzielle Fortführung einer von einem Betriebsprüfer vorgenommenen (irrtümlichen) Aktivierung eines Wirtschaftsguts gewillkürtes Betriebsvermögen (gebotene Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 2.7.1969 I R 143/66, BFHE 96 S. 302, BStBl 1969 II S. 617)? Haben die Dauer der betrieblichen Förderung, das Vorhandensein eines eigenen Geschäftsbetriebs und die Intention beim Beteiligungserwerb Einfluss auf eine zunächst im Privatvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens (und ggf. inwieweit)? Steht einem Gericht die Befugnis zu, für die Ermittlung eines Entnahmewertes von einem Gutachten abzuweichen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 25.07.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1266/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 04 19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.06.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 38/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 10 05 |