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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 172/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, EStG § 3c
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Ausbildungsbeihilfe
Rechtsfrage: Ist die vom Land Nordrhein-Westfalen als "Mobilitätshilfe" steuerfrei gezahlte Ausbildungsbeihilfe für die Annahme einer Lehrstelle an einer weit entfernten Stelle nach § 3 c EStG durch Kürzung der Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigten oder handelt es sich dabei um nicht anzurechnende Bezüge für besondere Ausbildungszwecke? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.09.2000
Vorinstanz/AZ: 7 K 8933/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 81
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 70 57
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 63/00 - erledigt durch BFH-Urteil vom 23.7.2002 - VIII R 63/00 (NV)