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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 1/01
§§: AO 1977 § 165 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Vorläufigkeit, Änderung, Vorläufige Veranlagung, Wesentliche Beteiligung, Kapitalgesellschaft
Rechtsfrage: 1. Durfte das FA den Einkommensteuerbescheid auch dann vorläufig hinsichtlich der "Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG" erlassen, wenn nur die Höhe des Veräußerungspreises, nicht aber die Höhe der Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung ungewiss war? - 2. Ist das FA in diesem Fall bei einer späteren, auf § 165 AO 1977 gestützten Änderung des Bescheids nicht nur zur Erfassung des zutreffenden -der Höhe nach zwischenzeitlich geänderten- Veräußerungspreises, sondern auch -auf Grund einer geänderten rechtlichen Beurteilung- zu einer Verminderung der bisher angesetzten (zuvor nicht streitigen) Anschaffungskosten auf die wesentliche Beteiligung berechtigt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 21.09.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 6158/98 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 82 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.08.2001
Erledigungs-Az: VIII R 1/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 58 01