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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 6 Abs. 2, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitsmittel, Computer, Absetzung für Abnutzung, Geringwertiges Wirtschaftsgut |
Rechtsfrage: | Ist eine griffweise Schätzung und Anerkennung des beruflichen Nutzungsanteils in Höhe von 35 v.H. der Kosten einer sonst privat genutzten Personalcomputeranlage mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vereinbar? Ist eine Personalcomputeranlage in ihrer Gesamtheit als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen oder sind Peripheriegeräte wie Drucker und Scanner als selbständige Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig bzw. als geringwertige Wirtschaftsgüter voll absetzbar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 26.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1647/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 805 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 70 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 81 |