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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X B 139/98 |
| §§: | EStG § 10 e Abs. 1 Satz 2 |
| Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Kind, Selbstnutzung, Ehescheidung |
| Rechtsfrage: | Wird eine Wohnung, die vom geschiedenen Ehegatten des Stpfl. und den gemeinsamen, unter dem Sorgerecht des Ehegatten stehenden Kindern bewohnt wird, nicht zu eigenen Wohnzwecken des Stpfl. genutzt? |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 02.06.1998 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 1876/98 E |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 1317 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.03.1999 |
| Erledigungs-Az: | X B 139/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: X R 25/99 - erledigt durch BFH-Beschluß vom 16.6.1999, X R 25/99 (NV; Verfahren eingestellt und Revision zurückgenommen) |