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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 26/16 (BFH)
§§: StromStG § 10, StromStV § 18 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170, AO § 172, AO § 155 Abs. 4
Schlagwörter Stromsteuer, Antragstellung, Frist, Festsetzungsfrist
Rechtsfrage: War im Zeitpunkt der mit Schreiben vom April 2012 begehrten Änderung ("Korrektur" des Antrags vom 25.3.2011) der bereits festgesetzten Stromsteuerentlastung für das Jahr 2010 Festsetzungsverjährung eingetreten? Ist § 170 Abs. 3 AO bei der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG anwendbar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 25.02.2016
Vorinstanz/AZ: 6 K 1482/13 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 24 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.09.2017
Erledigungs-Az: VII R 26/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 20 13