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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 8/17 (BFH)
§§: EStG § 13, EStG § 13 a
Schlagwörter Grundstück, Veräußerung, Betriebsvermögen, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Verkehrsbeteiligung, Steuererklärung
Rechtsfrage: Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eröffnet und unterhalten, wenn ein Steuerpflichtiger behauptet, er beabsichtige die Aufzucht, Mast und Vermarktung von Rindvieh auf bereits vorhandenen Grundstücken (ca. 80 a) und den Erwerb weiterer Grundstücke, jahrelang nach § 13 a EStG ermittelte landwirtschaftliche Einkünfte erklärt, tatsächlich jedoch nur eigene Reitpferde zu privaten Zwecken gehalten hat, und gehört deshalb ein bei der Veräußerung eines dieser Grundstücke (Betriebsvermögen) erzielter Gewinn zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 02.03.2016
Vorinstanz/AZ: 7 K 3227/15 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 09 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.05.2019
Erledigungs-Az: VI R 8/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 91