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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-26/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 61, UStG § 21
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Einfuhr, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Wirtschaftskreislauf
Rechtsfrage: 1. Frage: Setzt eine Einfuhr i.S. der Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und 30 der RL 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht, oder genügt die bloße Gefahr, dass der verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt? - Falls eine Einfuhr den Eingang des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union voraussetzt: 2. Frage: Liegt der Eingang eines in das Gebiet der Union verbrachten Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union bereits dann vor, wenn der Gegenstand zollrechtswidrig keiner Regelung i.S. des Art. 61 Unterabs. 1 der Richtlinie zugeführt oder zwar zunächst einer solchen Regelung zugeführt wird, aufgrund eines zollrechtlichen Fehlverhaltens später aber dieser Regelung nicht mehr unterliegt, oder setzt im Falle eines zollrechtlichen Fehlverhaltens der Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union voraus, dass angenommen werden kann, dass der Gegenstand aufgrund dieses zollrechtlichen Fehlverhaltens im Steuergebiet des Mitgliedstaats, in dem das Fehlverhalten begangen wurde, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangte und einem Verbrauch oder einer Verwendung zugeführt werden konnte?
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.11.2017
Vorinstanz/AZ: 7 K 1158/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 01 09
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.07.2019
Erledigungs-Az: Rs C-26/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 09 64