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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 25/12 (BFH) |
§§: | AO § 42, UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2, KStG § 8 Abs. 4, GewStG § 10 a |
Schlagwörter | Gestaltungsmissbrauch, Verschmelzung, Verlustvortrag |
Rechtsfrage: | Liegt in der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft (Klägerin), die zum Zeitpunkt der Verschmelzung ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hatte, ein Gestaltungsmissbrauch, auch weil unmittelbar nach der Verschmelzung eine Umbenennung und Sitzverlegung (Name und Sitz der übertragenen Gesellschaft) erfolgte? Wurde die Gesellschaft somit nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fortgeführt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995)? Ist eine Anwendung des § 42 AO auch im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes möglich, oder kommt § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 insoweit eine Sperrwirkung zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1086/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 22 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2013 |
Erledigungs-Az: | I R 25/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 13 64 |