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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 21/12 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 5 b, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GewStG § 8 Nr. 1 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Betriebsausgabe, Verfassungswidrigkeit |
Rechtsfrage: | Verstößt die Vorschrift des § 4 Absatz 5 b EStG - in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, für Gewerbesteuer, die erstmals für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden - wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG und gegen die in Artikel 14 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie? Führt die Hinzurechnung der Mietzinsen und Pachtzinsen gemäß § 8 Nummer 1 GewStG bei der Festsetzung der Gewerbesteuer bei gleichzeitiger Versagung eines Betriebsausgabenabzugs, insbesondere bei sehr pachtintensiven Unternehmen, zu einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechenden und damit verfassungswidrigen Besteuerung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 29.02.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 48/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 933 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.01.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 21/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 12 92 |