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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 12/09 (BFH) |
§§: | AO § 165 Abs. 2 Satz 1, AO § 5 |
Schlagwörter | Vorläufigkeit, Ermessen, Verpflichtung, Änderung |
Rechtsfrage: | Änderung vorläufiger Bescheide: Ist das Finanzamt verpflichtet, die teilweise für vorläufig erklärten Feststellungsbescheide bezüglich des Klägers zu ändern, oder ist eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten bzw. greift bei einer unveränderten Wahrscheinlichkeitslage wegen § 5 AO der Aspekt des Vertrauensschutzes gegenüber den Beigeladenen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 561/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 14 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.11.2011 |
Erledigungs-Az: | VIII R 12/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 41 26 |