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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 84/13 (BFH) |
§§: | EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 3, EStG § 32 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, EStG § 2 a Abs. 1 |
Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Progressionsvorbehalt, Negative Einkünfte, Beschränkung |
Rechtsfrage: | Ist § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch auf die nach DBA steuerfreien Einkünfte, die nicht bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage, sondern nur gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fünftelregelung) im Wege des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2071/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 05 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.11.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 84/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 07 78 |