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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 20/05
§§: AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 4, EG Art. 56, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Veräußerung, schwarzer Fonds, Zwischengewinn, Gleichheit, EG, EU, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: Stehen die Vorschriften der § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 Satz 4 des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) - wonach Zwischengewinne aus der Veräußerung von nichtregistriertem ausländischem Investmentvermögen (sog. schwarze oder graue Fonds) bei fehlendem Nachweis der nach § 18 Abs. 1 AuslInvestmG anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen oder der Nichtbestellung eines inländischen Finanzvertreters durch die ausländische Investmentgesellschaft pauschal mit 20% des Rücknahmepreises zu berechnen sind - in Widerspruch zu Art. 56 des Vertrages von Amsterdam (EGV; Verbot jeglicher Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den EG-Mitgliedstaaten) und sind daher nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs der Gemeinschaftsrechts nicht anzuwenden? - Verstoß des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 08.02.2005
Vorinstanz/AZ: 7 K 7396/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 22 97
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision