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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 7/05
§§: EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 3 Nr. 62
Schlagwörter Sonderausgabe, Vorwegabzug, Kürzung, Abfindung
Rechtsfrage: Steht den Klägern bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der ungekürzte Vorwegabzug zu, weil sie im Streitjahr keine Versorgungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG empfangen haben und nicht zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehörten oder zählt eine im Streitjahr bezogene Abfindung des früheren Arbeitgebers zu den Einnahmen i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 08.02.2005
Vorinstanz/AZ: 7 K 7342/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 22 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.09.2006
Erledigungs-Az: X R 7/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 48 09