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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 45/12 (BFH)
§§: EStG § 62, AO § 2, AO § 8, AO § 9, AufenthG § 99, AufenthV § 27, KonsÜbk Wien
Schlagwörter Kindergeld, Ortskraft, Völkerrecht, Ehegatten
Rechtsfrage: Hat ein Mitarbeiter eines Konsulats als "unechte Ortskraft" bzw. dessen Ehegatte aus vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen (insbesondere des Konsularrechts) auch nach langjährigem Wohnen in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sich der Mitarbeiter des Konsulats gegen die Eingliederung in das inländische Sozial- und Steuersystem entschieden hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.05.2012
Vorinstanz/AZ: 3 K 352/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 1862
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 23 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.08.2013
Erledigungs-Az: VI R 45/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 30 69