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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 44/12 (BFH)
§§: EStG § 38 Abs. 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 42 d Abs. 3, EStG § 42 e, AO § 19, AO § 127
Schlagwörter Nachforderung, Lohnsteuer, Arbeitnehmer, Antragsveranlagung, Anrufungsauskunft, Arbeitgeber, Zuständigkeit
Rechtsfrage: Darf das Wohnsitz-Finanzamt einen Arbeitnehmer durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in Anspruch nehmen, wenn die Lohnsteuer vom Arbeitgeber materiell-rechtlich unzutreffend einbehalten worden ist und eine Veranlagung zur Einkommensteuer mangels eines Antrags nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht möglich ist? Steht dem eine dem Arbeitgeber vom Betriebsstätten-Finanzamt erteilte (unzutreffende, aber gleichwohl wirksame) Anrufungsauskunft entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 24.04.2012
Vorinstanz/AZ: 13 K 799/09 L
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 1781
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 22 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.10.2013
Erledigungs-Az: VI R 44/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 34 21