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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 20/01 |
| §§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, HGB § 230 |
| Schlagwörter | Mitunternehmer, Firmenwert, Stille Reserve, Stille Gesellschaft |
| Rechtsfrage: | Anerkennung einer GmbH & atypisch Still als Mitunternehmerschaft: Mitunternehmerrisiko, wenn der -am Stammkapital der GmbH nicht beteiligte und auch nicht zur Geschäftsführung berechtigte- stille Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nicht an einem Firmen- oder Geschäftswert beteiligt ist? Ggf. Kompensation des schwachen Unternehmerrisikos durch besonders starke Mitunternehmerinitiative (u.a. starke faktische Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der GmbH, umfangreiche Kontroll- und Mitspracherechte)? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 25.01.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 1560/99 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 80 16 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.12.2002 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 20/01 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 21 98 |