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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 7/12 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze, Veräußerungsgewinn |
Rechtsfrage: | Rückgriff auf Vorjahre im Zusammenspiel mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in 1999: Besteuerung eines am 1.12.1999 erzielten Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG, soweit der Gewinn seit dem 31.3.1999 entstand sei (unter Anwendung des BVerfG-Beschlusses vom 7.7.2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 -Absenkung Beteiligungsquote bei § 17 EStG zum Teil verfassungswidrig-, BStBl 2011 II S. 86), insbesondere wenn der Kläger im Jahr 1999 nicht mehr zu min. 10 % an der AG beteiligt war, wohl aber innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Veräußerung? Fehlerhafte Anwendung des BMF-Schreibens vom 20.12.2010, IV C 6 - S 2244/10/10001 (BStBl 2011 I S. 16 = SIS 10 40 47)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 28.12.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3822/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 06 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2012 |
Erledigungs-Az: | IX R 7/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 04 88 |