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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 2/21 (BFH) |
§§: | StromStG § 5 Abs. 1, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Entnahme, Steuerentstehung, Steuerbefreiung, Umspannwerk |
Rechtsfrage: | Stromsteuerrechtliche Behandlung sog. technischer Betriebsverbräuche: 1. Entsteht für sog. technische Betriebsverbräuche, die physikalisch-technisch zwingend für einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb eines Umspannwerkes eines (Übertragungs-)Netzbetreibers notwendig sind, gemäß § 5 Abs. 1 Alt. 2 StromStG durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz die Stromsteuer? - 2. Sofern eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz und damit eine Steuerentstehung bejaht werden sollte, sind diese Strommengen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2696/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 09 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.06.2023 |
Erledigungs-Az: | VII R 2/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 17 60 |