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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 53/20 (BFH) |
§§: | AO § 236, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 116 |
Schlagwörter | Verzinsung, Prozesszinsen, Erstattung, Einfuhrumsatzsteuer |
Rechtsfrage: | Anspruch auf Prozesszinsen bzgl. zurückgezahlter Einfuhrumsatzsteuer: Steht der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz zur Verzinsung erstatteter Einfuhrabgabenbeträge aus Art. 116 Abs. 6 Satz 1 UZK einer Verzinsung nach § 236 AO entgegen? Inwiefern ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 116 UZK für die Prozesszinsen der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des in Bezug genommenen Prozesses ausschlaggebend? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 47/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 20 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.10.2023 |
Erledigungs-Az: | VII R 53/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 20 79 |