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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 13/02 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Übergangszeit, Vollzeiterwerbstätigkeit, Einkünfte, Bezüge |
Rechtsfrage: | Befindet sich ein Kind während einer Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nach Abschluss einer Ausbildung im März bis Mitte Mai arbeitslos ist, anschließend bis August der Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht und ab Ende August eine weitere Ausbildung beginnt, oder schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit die Kindergeldberechtigung der Eltern aus, mit der Folge, dass die dabei erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2001 VI R 39/00)? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 27.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1136/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 91 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.06.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 13/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 46 10 |