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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 12/09 (BFH) |
| §§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 |
| Schlagwörter | Bemessungsgrundlage, Geldwerter Vorteil, Privatnutzung, Firmenwagen, Sonderausstattung |
| Rechtsfrage: | Sind Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung (Sonderausstattung) einzubeziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 23.01.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 1666/07 L |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 659 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 11 41 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 13.10.2010 |
| Erledigungs-Az: | VI R 12/09 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 02 29 |