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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 1 BvR 1302/08 (BVerfG) |
| §§: | KStG 2002 § 8 b Abs. 2, EStG 2002 § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j, EStG 2002 § 17 Abs. 1 Satz 3, EStG 2002 § 23, EStG 2002 § 20, FGO § 11 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Steuerpflicht, Bezugsrecht, Körperschaftsteuer, Verfassung, Anrufung, Großer Senat, Vorlagepflicht, Aktien, Wertpapier |
| Rechtsfrage: | Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig - Beurteilung von Bezugsrechten bei § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG einerseits und § 8 b KStG andererseits - Keine Anrufung des Großen Senats - Verfassungsbeschwerde - |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 23.01.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | I R 101/06 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2008 S. 1058 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 17 99 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 09.01.2009 |
| Erledigungs-Az: | 1 BvR 1302/08 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |