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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 3/03 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 6, EStG § 52 Abs. 14, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Vorkosten, Übergangsregelung, Verfassung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Können im Streitjahr 1995 Schuldzinsen für die Anschaffung von Grund und Boden als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG berücksichtigt werden, wenn Bauantrag und Baugenehmigung für die Herstellung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts erst nach dem 1.1.1996 erfolgten? Steht dem die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 14 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des JStErgG 1996 entgegen oder verstößt diese gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (bestehendes Wahlrecht zwischen § 10 e Abs. 6 EStG und § 10 i EStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 30.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9055/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 25 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2005 |
Erledigungs-Az: | X R 3/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 25 93 |