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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 2/17 (BFH) |
§§: | UStG § 25 d |
Schlagwörter | Haftung, Sorgfaltspflicht, Hinterziehung |
Rechtsfrage: | Gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns i.S.v. § 25 d Abs. 1 Satz 1 UStG, dass ein Unternehmer, dem Anhaltspunkte für Auffälligkeiten in der Sphäre seines Geschäftspartners vorliegen - insbesondere wenn es sich hierbei um die Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen diesen Geschäftspartner handelt - vor (weiterem) Leistungsbezug von diesem Geschäftspartner alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der steuerlichen Zuverlässigkeit seines Geschäftspartners zu überzeugen und damit einer Steuerhinterziehung möglichst vorzubeugen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 10303/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.08.2017 |
Erledigungs-Az: | V R 2/17 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 21 26 |