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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 51/05
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Risikogeschäft, Verlust, Betriebsausgabe, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Mitunternehmerschaft
Rechtsfrage: Sind die von Personenhandelsgesellschaften getätigten Differenzgeschäfte (Options- und Devisentermingeschäfte) in Anlehnung an die bei Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze zu Risikogeschäften (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 31.3.2004 I R 83/03 und BFH-Beschluss vom 16.2.2005 I B 154/04) betrieblich veranlasst mit der Folge, dass die daraus erwirtschafteten Verluste zu steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben führen oder sind bei Personenhandelsgesellschaften allein Maßstäbe anzuwenden, die für die Anerkennung gewillkürten Betriebsvermögens entwickelt worden sind? Fehlt die betriebliche Veranlassung, wenn der mit 98 v.H. an der Gesellschaft beteiligte Komplementär die - nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehörenden - Risikogeschäfte ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung getätigt hatte? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 13.12.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 2546/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1333
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 43 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.04.2009
Erledigungs-Az: IV R 87/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 87/05 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 29 58