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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-395/04 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b |
Schlagwörter | Nebenleistung, Krankenhausbehandlung, ärztliche Heilbehandlung, Überlassung, Telefon, Fernsehgerät, Unterbringung, Verpflegung, Begleitperson, EG, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Gemeinschaftsrecht, Arzt |
Rechtsfrage: | Sind von unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG fallenden Personen erbrachte Dienstleistungen, die in der Zurverfügungstellung eines Telefons und eines Fernsehgeräts an Patienten sowie der Verpflegung und Unterbringung für Begleiter von Patienten bestehen, als mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze i.S. der vorstehenden Vorschrift anzusehen, da sie Nebenleistungen zu dieser Behandlung, aber auch für diese unerlässlich sind? |
Vorinstanz: | Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2004 Nr. C 273 S. 21 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 01.12.2005 |
Erledigungs-Az: | Rs C-394/04 und C-395/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 06 83 |