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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-532/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Vermietung, ortsfestes Hausboot, Grundstück, einheitliche Leistung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. b RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Vermietung eines Hausbootes, einschließlich der dazu gehörenden Liegefläche und Steganlage, umfasst, das ausschließlich zur ortsfesten und auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant/Diskothekenbetrieb an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Wasser bestimmt ist? Kommt es für die Beurteilung auf die Art und Weise der Verbindung des Hausbootes mit dem Grund und Boden oder auf den mit der Lösung der Befestigungen des Bootes verbundenen Aufwand an? - 2. Wenn die Vorlagefrage 1. Satz 1 bejaht wird: Ist Art. 13 Teil B Buchst. b RL 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass der Begriff "Fahrzeuge", der nach der EuGH Entscheidung vom 3.3.2005, Rs C-428/02 =SIS 05 17 77 auch Boote umfasst, nicht anwendbar ist auf ein verpachtetes Hausboot, das über keinen Eigenantrieb (Motor) verfügt und das zur ausschließlichen und auf Dauer angelegten Nutzung an der konkreten Örtlichkeit und nicht zum Zwecke der Fortbewegung verpachtet worden ist? Stellt die Verpachtung des Hausbootes und der Steganlage einschließlich der dazu gehörigen Land- und Wasserflächen eine einheitliche steuerfreie Leistung dar oder ist gegebenenfalls zwischen der Vermietung des Hausbootes und der Steganlage umsatzsteuerrechtlich zu differenzieren?
Vorinstanz: OLG Köln
Vorinstanz/Datum: 04.08.2011
Vorinstanz/AZ: 8 U 7/11
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 25 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.11.2012
Erledigungs-Az: Rs C-532/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 40