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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 5/11 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 32 a, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Personengesellschaft, Mitunternehmer, Abfärbetheorie, Geringfügigkeit, Rückwirkung
Rechtsfrage: Beinhaltet die Anwendungsregel zu der durch das JStG 2007 in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eingefügten 2. Alternative, nach der die Tätigkeit einer Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht, insgesamt als Gewerbebetrieb gilt, eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung? Kommt die Abfärberegelung dann nicht zur Anwendung, wenn die mitunternehmerische Beteiligung der Gesellschaft eine lediglich geringfügige Bedeutung hat, und nach welchen Kriterien bemisst sich ggf. die Bedeutung der Beteiligung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.12.2010
Vorinstanz/AZ: 2 K 295/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 08 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.06.2014
Erledigungs-Az: IV R 5/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 25 25