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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 3/11 (BFH)
§§: FGO § 110, AO § 174 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Rechtskraft, Urteil, Änderung, Feststellung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Sonderbetriebseinnahme
Rechtsfrage: Rechtskraftdurchbrechung aufgrund widerstreitender rechtskräftiger Urteile: Ist die Rechtskraftwirkung eines (objektiv falschen) Urteils, nach dem ein Teilbetrag einer Sondervergütung nicht im Streitjahr anzusetzen ist, deswegen aufgehoben, weil das FG durch ein nachfolgendes, ebenfalls rechtskräftig gewordenes Urteil entschieden hat, dass der Betrag auch im Folgejahr nicht zu erfassen ist? Ist die unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18.3.2004 V R 23/02 auf § 174 Abs. 4 AO gestützte Änderung des Feststellungsbescheides für das Streitjahr verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 23.06.2009
Vorinstanz/AZ: 3 K 2633/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 09 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.01.2012
Erledigungs-Az: IV R 3/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 10 68