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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 57/17 (BFH) |
§§: | UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2, UmwStG 1995 § 19 Abs. 2, UmwStG 1995 § 2 Abs. 1, GewStG § 10 a Satz 2 |
Schlagwörter | Verschmelzung, Verlustvortrag, Betriebsfortführung, Rechtsnachfolge |
Rechtsfrage: | Verlustvortrag bei Verschmelzung ohne Übergang des verlustverursachenden Geschäftsbetriebs: Sind Gewerbeverluste übertragender Körperschaften bei der übernehmenden Körperschaft zu berücksichtigen, wenn die übertragenden und im Zuge der Verschmelzung untergegangenen Körperschaften jeweils ihren verlustverursachenden Geschäftsbetrieb zuvor gegen Gewährung neuer Anteile in andere Aktiengesellschaften eingebracht haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 964/13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 57/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 21 18 |