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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 21/09 (BVerfG)
§§: GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1, EStG 1997 § 23 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 23 Abs. 3, EStG 1997 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Fassung: 22.12.1999, EStG 1997 § 52 Abs. 39 Fassung: 22.12.1999
Schlagwörter Grundstück, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Spekulation, Steuerpflicht, Einkommensteuer, Privates Veräußerungsgeschäft, Bau,. Gebäude, Errichtung, Rückwirkung, Verfassung, Vertrag, Stichtag
Rechtsfrage: Ist die zu § 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999 S. 2601) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar, als § 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auf Veräußerungen anzuwenden ist, die auf vor der Verkündung des StBereinG 1999 abgeschlossenen obligatorischen Veräußerungsverträgen beruhen und mit einer höheren Steuer belegt werden als durch die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG? - Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.08.2009
Vorinstanz/AZ: 10 K 3918/05 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 35 66
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des Vorlagebeschlusses