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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 63/06
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Wiedereinsetzung
Rechtsfrage: Ist bei versäumter Antragsveranlagungsfrist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, die nach Saldierung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen höher sind als 800 DM (410 EUR) oder ist durch die Gesetzesänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 (statt Summe der .... nunmehr "positive" Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte) auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 eine Pflichtveranlagung für das Streitjahr 2000 nicht mehr möglich? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 10.02.2006
Vorinstanz/AZ: 12 K 4601/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 12 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.01.2009
Erledigungs-Az: VI R 63/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 63/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. Verfahren VI R 63/06 mit Beschl. v. 8.7.2008 wieder aufgenommen. - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 18 93