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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 48/13 (BFH) | 
| §§: | EStG § 23 | 
| Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Wertzuwachs, Abschreibung | 
| Rechtsfrage: | Handelt es sich bei im Rahmen der Berechnung eines Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden (Sonder-)Abschreibungen um "Wertzuwächse" i.S. der BVerfG-Rechtsprechung, bezüglich derer der Veräußerer vor Änderung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 darauf vertrauen durfte, diese - ggf. anteilig - steuerfrei vereinnahmen zu können, sodass eine Berücksichtigung durch konkrete Zuordnung zu den Besitzzeiten zu erfolgen hat und somit eine "pro-rata-temporis" im Rahmen einer linearen Zuordnung/Aufteilung des ermittelten Veräußerungsgewinns ausscheidet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 25.04.2013 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 3988/11 F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 01 89 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 06.05.2014 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 48/13 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 24 40 | 
