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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 60/00
§§: AO 1977 § 189, AO 1977 § 122 Abs. 2, AO 1977 § 125, AO 1977 § 171 Abs. 3, GewStG § 2 Abs. 2, GewStG § 28
Schlagwörter Zerlegung, Änderung, Verjährung, Organschaft, Betriebsstätte
Rechtsfrage: 1. Änderung eines Zerlegungsbescheids: Zulässigkeit des Änderungsantrags; keine Festsetzungsverjährung - Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977; unwirksame Bekanntgabe - Nichtigkeit; Wiedereinsetzung für Fristversäumnis nach § 189 Satz 3 AO 1977? - 2. Ist der Steuermessbetrag der Stadt X allein zuzuteilen, weil nur dort eine Betriebsstätte unterhalten wurde. Liegt mangels wirtschaftlicher Eingliederung mehrerer abhängiger Kapitalgesellschaften keine gewerbesteuerliche Organschaft (geschäftsleitende Holding), sondern nur eine Vermögensverwaltung und Vermietung vor? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.08.2000
Vorinstanz/AZ: 4 K 3886/98 Zerl
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 6
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 61 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.12.2002
Erledigungs-Az: X R 60/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision