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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 16/18 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 4 a Satz 8, EStG § 9 Abs. 4 a Satz 12, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwand, Pauschale, Kürzung, Gemeinschaftsverpflegung, Berufssoldat |
Rechtsfrage: | Sind die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4 a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn einem Steuerpflichtigen eine Gemeinschaftsverpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich angeboten wird, er aber an der Gemeinschaftsverpflegung morgens und abends tatsächlich nicht teilnimmt, sondern sich selbst verpflegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 432/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 11 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.07.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 16/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 16 74 |