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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 11/16 (BFH) | 
| §§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 15 Abs. 3, EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a, EStG § 52 Abs. 4 c | 
| Schlagwörter | Vermögensverwaltung, Gewerbliche Prägung, Halbeinkünfteverfahren, Steuerfreiheit, Verfassung | 
| Rechtsfrage: | Bezieht sich die in § 18 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004 (WagFöG) angeordnete Nichtanwendung von § 15 Abs. 3 EStG auf die Ebene der Fondsgesellschaft oder ist sie auf die Ebene des Gesellschafters der Fondsgesellschaft beschränkt? - Verstößt § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 52 Abs. 4 c EStG i.d.F. des WagFöG gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 07.12.2015 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 2482/10 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 11.12.2018 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 11/16 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 44 |