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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-154/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 140 Buchst. a, Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132, Richtlinie 2006/112/EG Art. 370
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuerbefreiung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb, Zahnersatz, Lieferung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 140 Buchst. a und b RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die in diese Bestimmung aufgenommene Mehrwertsteuerbefreiung nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gilt? Wenn nicht, ist dann an die Befreiung die Bedingung geknüpft, dass der Zahnersatz aus dem Ausland von einem Zahnarzt oder Zahntechniker und/oder an einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert wurde? - 2. Sofern die in Art. 140 Buchst. a und b RL 2006/112/EG aufgenommene Mehrwertsteuerbefreiung (unter den in der ersten Frage genannten Bedingungen oder ohne diese Bedingungen) für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gilt, gilt dann die Befreiung in Mitgliedstaaten wie den Niederlanden, die der Befreiung nach Art. 132 RL 2006/112/EG entsprochen haben, auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz, der aus einem Mitgliedstaat stammt, der von der Ausnahme- und Übergangsregelung des Art. 370 RL 2006/112/EG Gebrauch gemacht hat?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 178 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.02.2015
Erledigungs-Az: Rs C-144/13, C-154/13, C-160/13