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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 1/06 |
§§: | EStG § 22 Nr. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1 |
Schlagwörter | Provision, Eigenprovision, Vermittlungsprovision, Lebensversicherung |
Rechtsfrage: | Provision - Ist die "Eigenprovision", die ein Versicherungskonzern seiner nicht im Vertrieb - hier: im Innendienst - tätigen Mitarbeiterin für den Abschluss einer Kapitallebensversicherung ihres Ehemannes bei dem Versicherungskonzern gewährt, als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern - Sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 2.3.2004 IX R 68/02, BStBl II 2004 S. 506 auf den Streitfall anwendbar - Verbietet das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG eine Versteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG - Verstößt § 22 Nr. 3 EStG wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.08.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 10/99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.07.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 1/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 00 89 |