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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 11/99
§§: BGB § 242, EStG § 4 Abs. 1 Satz 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 2 Abs. 7, EStG § 25, AO 1977 § 164
Schlagwörter Treu und Glauben, Bindung, Bestandskraft, Vorbehalt, Bilanzenzusammenhang, Abschnittbesteuerung, Betriebsvermögen
Rechtsfrage: 1. Entfaltet die Äußerung des Leiters der Rechtsbehelfsstelle im Jahr 1990 betreffend den Veranlagungszeitraum 1986 nach erschöpfender Prüfung des Sachverhalts unter Ankündigung der Setzung eines Vorbehaltsvermerks im Änderungsbescheid eine Bindungswirkung (Treu und Glauben? Widersprüchliches Verhalten ?) hinsichtlich der Behandlung der Wertpapiere als Betriebsvermögen und der Gewinnermittlungsart, wenn der Steuerpflichtige keine Dispositionen getroffen hat und der geänderte Bescheid unangefochten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (erhöhte Bestandskraft ?) erging? - 2. Ist die ggf. nach Treu und Glauben für 1986 vorgenommene Qualifizierung der Wertpapiere als Betriebsvermögen über § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auch für 1987 verbindlich (Verstoß gegen die Prinzipien der Abschnittsbesteuerung und des formellen Bilanzenzusammenhangs?)? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 11.02.1998
Vorinstanz/AZ: 1 K 2845/95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.1999
Erledigungs-Az: XI R 11/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 55 32