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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 18/00 | 
| §§: | EStG § 4, EStG § 5, GewStG § 7 | 
| Schlagwörter | Bilanzberichtigung, Veranlagung | 
| Rechtsfrage: | Kann ein zunächst im Abschluss des Jahres 1989 zu hoch ausgewiesener Aktivposten (Forderungen) bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1990 erfolgswirksam korrigiert werden, wenn der Einkommensteuerbescheid 1989 unabänderbar ist und die berichtigte Bilanz dem Gewerbeertrag des Jahres 1989 zugrundegelegt wurde? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 01.12.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | V 174/97 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 06.09.2000 | 
| Erledigungs-Az: | XI R 18/00 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 02 54 |