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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 42/02
§§: AO 1977 § 189 Satz 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 189 Satz 1, AO 1977 § 184 Abs. 1 Satz 3, AO 1977 § 185
Schlagwörter Zerlegung, Änderung, Gewerbesteuer, Neue Tatsache
Rechtsfrage: Kann ein seit mehr als einem Jahr bestandskräftiger Zerlegungsbescheid aufgrund neuer Tatsachen geändert werden, wenn die Betriebsprüfung zu den Arbeitslöhnen als Zerlegungsmaßstab feststellt, dass die Löhne der Außendienstmitarbeiter anders als bisher zugrunde gelegt nicht ausschließlich der Hauptbetriebsstätte, sondern auch allen übrigen Betriebsstätten zuzurechnen sind? Oder steht die Zerlegungssperre nach § 189 AO 1977 der Änderung entgegen? Verhältnis der §§ 173, 189 AO 1977? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 26.03.2002
Vorinstanz/AZ: 15 K 8454/98 Zerl
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 72 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.09.2005
Erledigungs-Az: VIII R 42/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 11 49